AGBs für Saal- und e-Live Auktionen
Die Firma Coins of History e. U. führt die Versteigerung im Auftrag und für Rechnung der Eigentümer unter Einhaltung der Bestimmungen der österreichischen Gewerbeordnung durch.
Die Beschreibung im Katalog, sowie die Erhaltungseinstufungen wurden mit äußerster Sorgfalt vorgenommen. Die Abbildungen der Stücke sind Bestandteil der Beschreibung; im Zweifelsfall hat der Text Priorität. Eventuelle Beschreibungsfehler begründen keine Rechts- oder Sachmängelhaftung.
Die im Katalog angegebenen Ausrufpreise in Euro (€) sind Mindestpreise, die nicht unterschritten werden können. Schriftliche oder telefonische Gebote können bis 24 Stunden vor Auktionsbeginn abgegeben werden. Uns unbekannte Kunden müssen sich für die Auktion mindestens 2 Arbeitstage vor dem Auktionstag unter Nennung von etwaigen Referenzen legitimieren. Darüber hinaus können wir ein Depot von 25 % der Gebotssumme als Anzahlung zur Sicherstellung verlangen. Der Betrag wird dann mit dem Kauf verrechnet und der eventuelle Überschuss retourniert.
Die Steigerungsstufen betragen in der Regel 5-10% des letzten Gebotes. Bei mehreren gleich hohen schriftlichen Aufträgen erhält das zuerst eingetroffene Gebot den Zuschlag. Telefonisches Bieten muss mindestens 48 Stunden vor dem Auktionstag mit dem Auktionshaus abgesprochen werden. Telefonische Vorgebote bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Die vom Kunden gewünschten Losnummern und eine zu diesem Zeitpunkt gültige Telefonnummer müssen mindestens 48 Stunden vor dem Auktionsbeginn bekannt gegeben werden. Sollte eine telefonische Verbindung nicht rechtzeitig zustande kommen, so kann das Auktionshaus dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Dem Saalbieter wird Vorrang gegenüber dem Telefon- bzw. Internetbieter gewährt.
Jeder Kunde muss vor Betreten des Auktionssaales eine Bieternummer nehmen und sich persönlich registrieren. Die Registrierung muss 12 Stunden vor Auktionsbeginn abgeschlossen sein. Personen, die diese Frist verabsäumt haben, können zur Auktion nicht zugelassen werden. Der Versteigerer ist berechtigt, Personen ohne Angaben von Gründen von der Auktion auszuschließen. Saalbieter kaufen wie besehen.
Die Rechnungslegung erfolgt am 1. Werktage nach der Auktion. Die Ware kann ab diesem Tag nach vorheriger Terminabsprache nach Bezahlung in unseren Büroräumlichkeiten ausgefolgt werden.
Der Zuschlag erfolgt nach Ermittlung des höchsten Gebotes durch den Auktionator und verpflichtet zur Abnahme und Zahlung. Der Zuschlagspreis liegt eine Steigerungsstufe über dem letzten Gebot. Wenn der Auktionator nichts anderes bestimmt, werden die Lose in der Nummernfolge des Kataloges ausgeboten. Der Auktionator hat das Recht, Gebote nicht anzunehmen, Lose zu trennen, zurückzuziehen oder zusammenzuziehen. Bei Missverständnissen während der Auktion ist der Auktionator berechtigt, die Steigerung neu zu eröffnen. Der Versteigerer ist berechtigt einen erteilten Saalzuschlag aufzuheben, wenn durch eine verzögerte Internetverbindung ein Gebot einlangt. Im Falle eines Irrtums im Katalog gibt der Auktionator die Korrektur bekannt und verkauft das Los gemäß dieser Änderung, wobei schriftliche Gebote nicht berücksichtigt werden können, außer der schriftliche Bieter hat uns bei Abgabe des Gebotes darauf aufmerksam gemacht, dass er den Irrtum bemerkt hat. Der Auktionator leitete die Auktion, Zurufe von Geboten oder nur die halbe Steigerungsstufe zu bieten ist unzulässig. Alle Verkäufe im Saal sind unwiderruflich.
Der Zuschlagpreis ist ein Nettopreis im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und bildet die Berechnungsgrundlage für das vom Käufer zu zahlende Aufgeld.
Alle Münzen unterliegen gem. § 24 UstG der Differenzbesteuerung. Der Käufer zahlt ein Aufgeld von 22,5 % auf den Zuschlagspreis worin die gesetzliche Mehrwertsteuer von 20 % enthalten ist.
Für Münzen, die dem Artikel 344 und 345 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) – Sonderregelung für Anlagegold; Verzeichnis der befreiten Goldmünzen für das Jahr 2016 unterliegen, entfällt die Mehrwertsteuer (Kennzeichnung B – im Anhang). Das zu zahlende Aufgeld beträgt hier 20 % auf den Zuschlagspreis.
Inländischen Händlern wird nach Vorlage einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§27 a UstG -ATU) ein ermäßigtes Aufgeld von 20 % + die gesetzliche Mehrwertsteuer von 20 % verrechnet.
Ausländischen Händlern aus Ländern der Europäischen Union wird nach Vorlage einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§27 a UStG) und der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 4 Nr. 1b UStG in Verbindung mit § 6 a UStG keine Mehrwertsteuer (=innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferung). Das Aufgeld beträgt 20 %.
Ausländische Käufer aus Drittländern zahlen für alle bei der Auktion gekauften Objekte ein Aufgeld von 20% auf den Zuschlagpreis plus Versandkosten, sofern die erworbene Ware von uns exportiert wird.
Die Zahlung der Auktionsrechnung ist grundsätzlich sofort, jedoch bis spätestens 8 Tage auf die im Katalog zu entnehmende Kontoverbindung zu leisten. BARZAHLUNGEN können ab 1.1. 2017 nicht mehr akzeptiert werden. Erst nach vollständiger Bezahlung werden die Objekte durch uns ausgefolgt. Nach Verstreichen der Zahlungsfrist wird bei Händlern die eingeräumte Aufgeldreduktion ersatzlos gestrichen. Bei Privatpersonen gilt eine 5 % ige Pönale des Kaufpreises als vereinbart. Dazu werden Zinsen in der Höhe von 2 % pro Monat erhoben. Bei Bezahlung mit Kreditkarte oder Paypal werden die vom Kreditinstitut verrechnet Spesen in Höhe von 5 % der Rechnungssumme dem Kunden weiterverrechnet. Bei Vorauskassen, die trotz Mahnung nicht bezahlt werden, verliert der Käufer seine Rechte aus dem Zuschlag und die Auktionsware kann auf seine Kosten dann wieder versteigert werden. In diesem Fall haftet der Käufer für den Ausfall des uns zustehenden Betrages, der auch gerichtlich eingeklagt werden kann. Auf den Mehrerlös hat der Käufer keinen Anspruch.
Die Zahlung des auf der Rechnung ausgestellten Betrages hat spesenfrei zu Gunsten des Begünstigten ausschließlich auf das Konto R & G Münzhandel OG bei der Raiffeisen Bank – Filiale St. Oswald/Freistadt, IBAN AT11 3411 0000 0182 1859, BIC RZOOAT2L110 zu erfolgen. Für Porto und Versicherung werden mindestens in Rechnung gestellt: Inland € 8,–, Europa € 19,– und außereuropäische Länder € 39,–. Ausländische Kunden kaufen nach den rechtlichen Bestimmungen ihres Landes. Versandformalitäten werden vom Versteigerer erledigt. Kommt die Sendung beschädigt an oder der Kunde erhält innerhalb eines Monats keine Sendung oder Verständigungsbrief, dann muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen, damit wir die Versicherung verständigen und eine postalische Nachforschung einleiten können. Bekommen wir die Information des Kunden zu spät, hat er keinen Anspruch auf Ersatz.
Alle Münzen werden grundsätzlich als echt und gemäß der Beschreibung verkauft. Alle anwesenden Bieter kaufen grundsätzlich „wie besehen“; sie können keine Beanstandung betreffend Qualität und Beschreibung nach erfolgtem Zuschlag geltend machen. Ausgenommen sind versteckte Mängel wie Henkel-, Fassungsspuren. Bei persönlicher Übernahme der Ware müssen eventuelle Reklamationen bezüglich Qualität und fehlerhafter Beschreibung sofort vorgebracht werden. Berechtigte Reklamationen werden selbstverständlich anerkannt, nur müssen die reklamierten Stücke in dem von uns gelieferten Zustand sein. Bei Meinungsverschiedenheiten kann der Versteigerer Sachverständige seiner Wahl beiziehen; die Kosten trägt der Unterlegene. Die Reklamationsfrist von 7 Tagen ist strikt einzuhalten. Es bleibt uns vorbehalten, die Bieter, soweit Ansprüche gegeben sind, darauf zu verweisen, diese direkt gegen den Einlieferer geltend zu machen. Davon wird immer dann Gebrauch gemacht, wenn mit dem Einlieferer bereits abgerechnet ist.
Gerichtsstand für alle Verfahren aus diesen Versteigerungsbedingungen ist Linz. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht, das UN-Abkommen zu Verträgen über den internationalen Warenverkauf (CISG) findet keine Anwendung. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Schuldner an seinem Wohnsitz zu klagen. Nur der deutsche Text der Auktionsbedingungen ist rechtsgültig
Durch die Abgabe eines Gebotes werden die Versteigerungsbedingungen anerkannt.